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1. Für Ausstellung eines Verhaltscheines, Führungsattestes oder Leu—
mundszeugnisses
2. für Ausstellung eines Erlaubnißs scheines der Ortsbehörde zu den in
8 59 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gedachten
gewerblichen Leistungen
3. für eine Zahlungsauflage nach der Verordnung v vom 16. April 1870
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 210)
4. für amtliche Feststellung des Werthes von Versicherungsgegenständen
in dem § 45 der unter dem 20. November 1876 erlassenen
Ausführungsverordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite
565), zu dem das Mobiliarversicherungswesen betreffenden Gesetze
vom 28. August 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite
427 fg.), erwähnten Falle
bei einem Betrage der Versicherungssumme bis zu 1000.4
bei einem Betrage derselben von über 1000 T/— bis zu 5000 #
bei einem Betrage derselben von über 5000 A bis zu 10,000
bei einem Betrage derselben von über 10,000
5. für die durch Ordnungswidrigkeiten der Bauenden veranlaßten, von
der Bezirksamtshauptmannschaft angeordneten Baurevisionen
6. für Mühwaltungen bei einer Aufhebung nach § 8, Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 21. September 1874, dann, wenn ein zahlungs-
fähiger Nachlaß vorhanden ist .
7. für die Mühwaltung bei Vermittelung der Ausstellung, beziehentlich
bei Aushändigung eines Legitimationsscheines zum Gewerbe—
betriebe im Umherziehen nach § 3, Abs. 2 der Verordnung vom
24. Mai 1876
Letzte Absendung: den 18. Mai 1878.
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