Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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reiche Sachsen, insbesondere städtische Grundstücke, eine IV. Serie auf den Inhaber 
lautender, zu vier und ein halb vom Hundert jährlich verzinslicher Pfandbriefe in Ab— 
schnitten zu Fünfhundert Mark (Lit. A.) und Eintausend Mark (Lit. B.) im Gesammt- 
betrage von Drei Millionen Mark auszugeben, so ist hierzu die nachgesuchte Genehmig— 
ung ertheilt, auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel 
vom 13. November 1876 (Seite 470 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 
1876), die Verwendung der für die einzelnen Pfandbriefe zu berechnenden Stempel— 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23. Mai 1878. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Noftitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Fromm. 
  
  
A. 36. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie nachgedachter Eisenbahn betreffend; 
vom 25. Mai 1878. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Eisenbahn Nossen— 
Lommatzsch-Riesa-Elsterwerda, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu 
liegen kommt, betreffend, vom 30. April 1875 (Seite 261 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1875), wird hierdurch bekannt gemacht, daß von dem Baue 
gedachter Eisenbahn auf der Strecke Lommatzsch-Nossen, nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne, die Fluren 
Oberstößwitz, 
Kreißa, 
Noßlitz und 
Starrbach 
betroffen werden. 
Dresden, am 25. Mai 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
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