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Die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Ansprüche kann nicht vor Ablauf
von sechs Wochen von dem Tage an, an welchem die in § 848 Abs. 2 der Civilprozeß=
ordnung vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist, im Falle der Erhebung der An-
fechtungsklage aber nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über dieselbe gefordert werden.
§ 25. Wegen unterbliebener oder mangelhafter Erfüllung der dem Aussteller
nach § 10 obliegenden Verpflichtungen findet die Anfechtungsklage nicht statt.
§ 26. Hat der Aussteller die in § 24 Abs. 1 und 2 bezeichneten Leistungen in
der Zeit nach Ablauf von sechs Wochen von dem Tage an, an welchem die in § 848
Abs. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt, und noch ehe die
Erhebung der Anfechtungsklage zu seiner Kenntniß gekommen ist, erfüllt, so ist die auf
die letztere ergehende Entscheidung ohne Einfluß auf die Rechtsgültigkeit der erwähnten
Leistungen.
& 27. Während der Dauer des Aufgebotsverfahrens kann gegen den Antragsteller
die Verjährung in Beziehung auf diejenige Forderung, welche durch die als verloren an-
gemeldete Urkunde begründet ist, weder anfangen, noch laufen. Diese Wirkung beginnt
mit dem Zeitpunkte, zu welchem der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens
gestellt wird, und erstreckt sich auch auf den Zeitraum, während dessen nach § 24 Abf. 3
Erfüllung nicht gefordert werden kann.
Wird das Verfahren eingestellt (§ 12), so gilt die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung
für nicht eingetreten. Wenn jedoch hiernach die Verjährung entweder am Tage des
Einstellungsbeschlusses bereits abgelaufen sein oder noch vor Beendigung des dritten
Monats von dem erwähnten Tage an ablaufen würde, soll angenommen werden,
daß sie erst mit dem Ende dieses Zeitraums ablaufe.
* 28. Vom Zeitpunkte der Erhebung der Anfechtungsklage an bis zur rechtskräf-
tigen Entscheidung über dieselbe kann gegen Denjenigen, welcher die Klage erhoben hat,
die Verjährung in Beziehung auf die Forderung, welche durch die für kraftlos erklärte
Urkunde begründet war, weder anfangen noch laufen.
#29. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Aussteller kann vom Antragsteller die Erstattung derjenigen Verläge verlangen,
welche ihm durch die in § 10 unter Nr. 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erwachsen.
Eine Erstattung findet jedoch insoweit nicht statt, als die gedachten Bekanntmachungen
mit den Veröffentlichungen über ausgelooste oder gekündigte Papiere zu verbinden sind.
Wegen der nach Absatz 2 zu erstattenden Verläge kann der Aussteller, soweit sie
bereits erwachsen sind, sofortige Erstattung, soweit sie in Zukunft entstehen werden, die
Leistung eines angemessenen Vorschusses fordern, über dessen Höhe in Ermangelung
eines Einverständnisses der Betheiligten das Aufgebotsgericht zu entscheiden hat.