Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Telegraphische 
Post- 
anweisungen. 
— 114 — 
XI. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat 
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung 
zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom 
Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus- 
gesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf- 
gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der 
fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei 
der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen 
Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die 
Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt 
kostenfrei. 
& 17. 1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Tele- 
graphenanstalt sich befindet. 
I. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe- 
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf- 
nimmt. 
III. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von 
der Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im 
Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd ver- 
sehen ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§ 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger 
eingezogen werden. 
IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- 
weisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der 
Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.