Telegraphische
Post-
anweisungen.
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XI. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung
zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom
Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus-
gesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf-
gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der
fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei
der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen
Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die
Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt
kostenfrei.
& 17. 1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post-
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am
Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Tele-
graphenanstalt sich befindet.
I. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung
des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe-
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf-
nimmt.
III. Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von
der Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im
Postgebäude mit befindet;
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd ver-
sehen ist,
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte
zur Erhebung (§ 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger
eingezogen werden.
IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber-
weisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu-
stellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der
Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.