Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Form der 
Eheschließung. 
Erfordernisse 
der 
Eheschließung. 
Beurkundung 
der Eheschließ- 
ungen, Ge— 
burten und 
Sterbefälle. 
— 178 — 
□ 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich sächsische und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung sind in 
Betreff der Regelung der Personenstandes-, der kirchlichen und der Schulverhältnisse 
der auf dem Königlich sächsischen Gebiete in den Grenzorten Zittau, Waltersdorf, 
Ebersbach, Schandau, Sebnitz, Aeußerst-Mittel-Sohland, Müglitz, 
Zinnwald, Krippen, Reitzenhain, Satzung, Jöhstadt, Brambach, Elster 
und Wittigsthal in Verwendung stehenden, den im österreichischen Reichsrathe ver- 
tretenen Königreichen und Ländern angehörenden Angestellten der Zoll= und Eisenbahn- 
verwaltungen und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen über folgende 
Punkte übereingekommen: 
1. Für die Form der Eheschließung der bezeichneten Angestellten und der mit 
ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen sind nur die im Königreiche Sachsen 
geltenden Staatsgesetze maßgebend. 
2. Bei der Beurtheilung der gesetzlichen Befähigung der betreffenden Angestellten 
zur Eheschließung sind in erster Linie diejenigen Bestimmungen der im Königreiche 
Sachsen geltenden Staatsgesetze, welche Verbote absolut zwingender Natur enthalten, 
zu berücksichtigen. Hiervon abgesehen sind die hierbei in Betracht kommenden bürger- 
lichen (einschließlich der dienstlichen und polizeilichen) Vorschriften des Landes zur 
Richtschnur zu nehmen, dem der Angestellte angehört. 
Es ist von den bezeichneten Angestellten dann, wenn sie im Königreiche Sachsen 
mit einer Sachsin oder anderen Reichsangehörigen oder einer Ausländerin eine Ehe 
schließen wollen, der Nachweis zu erbringen, daß die beabsichtigte Eheschließung mit 
den bürgerlichen und den polizeilichen Vorschriften des im österreichischen Reichsrathe 
vertretenen Landes, dem sie angehören, im Einklange steht und soweit es im einzelnen 
Falle einer dienstlichen Ehebewilligung überhaupt bedarf, auch von ihrer Dienstbehörde 
genehmigt worden ist. 
3. Für die Beurkundung der Eheschließung, Geburten und Sterbefälle sind die 
im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgesetze maßgebend. 
Die im Königreiche Sachsen bestehende Einrichtung, nach welcher 
a) die Königlich sächsischen Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamtsbezirke 
Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung 
von in Sachsen lebenden Leibeserben verstorben sind, innerhalb vier Wochen
	        
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