Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 191 — 
Gesetz, 
die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 
27. Januar 1877 1c. enthaltend; 
vom 1. März 1879. 
& 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen 6ur . 34 und 
den: es Ge- 
wer en: m richtsverfass- 
1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; ungsgesetzes.) 
2. der Präsident des Landesconsistoriums; 
3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 
4. die Kreis= und Amtshauptleute; 
5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu- 
ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 
  
Anlage B. 
Zu § 17. 
Die Vorschlagslisten sind zu übersenden: 
1. dem Vorstande des Bezirksgerichts Dresden von den Ausschüssen für die 
Gerichtsämter 
Altenberg, im Bezirksgericht Meißen, 
Döhlen, Pirna, 
Dresden, im Bezirksgericht Pirna, 
im Bezirksgericht Dresden, Radeberg, 
Großenhain, Radeburg, 
Königstein, Riesa, 
Lauenstein, Schandau und 
Lommatzsch, Wilsdruff; 
Meißen, 
2. dem Vorstande des Bezirksgerichts Leipzig von den Ausschüssen für die 
Gerichtsämter 
Borna, Frohburg, 
im Bezirksgericht Borna, Geithain, 
Colditz, Grimma, 
27 *
	        
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