Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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4. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden 
liegen. 
5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn 
mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag An— 
wendung. 
III. 
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeits— 
schichten von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des 
§ 135 Absatz 2, 4 und § 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter 
männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben 
außer Anwendung: 
1. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeitsschicht 
der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als 
6 Stunden dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von 
zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die Gesammt- 
dauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der Pausen nicht mehr 
als 72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in die Zeit von 
6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen. 
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer 
Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. 
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Arbeits- 
stunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit 
mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von 
weniger als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in 
Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde 
dauern. 
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben 
muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Er- 
wachsenen, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten 
Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie ge- 
stattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftig- 
ung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne 
jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben- 
arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit in 
Anrechnung.
	        
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