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As. 3. Verordnung,
die Impfschullisten betreffend;
vom 2. Januar 1879.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts finden sich
veranlaßt, die Vorschrift in § 11 der, zu Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom
8. April 1874 erlassenen Verordnung vom 20. März 1875 (Seite 167 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1875), derzufolge die Vorsteher von öffentlichen Lehr-
anstalten und Privatschulen
a) die Verzeichnisse der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht
worden ist, und
b) die Listen derjenigen ihrer Zöglinge, welche im betreffenden Jahre ihr 12. Lebens-
jahr zurücklegen, vier Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an die, nach
8 5 der obigen Ausführungsverordnung mit der Aufstellung der Impflisten
beauftragten Behörden, innerhalb deren Verwaltungsbezirke die betreffenden
Schulen sich befinden, abzuliefern,
hiermit aufzuheben und an Stelle derselben zu verordnen, daß die gedachten Schul-
vorsteher die unter lit. a und b bemerkten Verzeichnisse und Listen erst nach dem Be-
ginne des neuen Schuljahres aufzustellen und binnen vier Wochen, von diesem Termine
an, an die betreffenden Impfbehörden abzuliefern haben.
Dresden, am 2. Januar 1879.
Die Ministerien
des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber.
Pfeiffer I.
MÆ 4. Gesetz,
die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend;
vom 2. Januar 1879.
W. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. ½. 2c.
haben eine Revision der über die Altersrentenbank bestehenden Vorschriften für nöthig
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