Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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der Anleihe vom Jahre 1870 von 5 auf 41 vom Hundert, und zwar vom 1. Januar 
1880 an, die Genehmigung ertheilt. 
Dies wird für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hierdurch 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 4. Juli 1879. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Koerner. 
Jorwerg. 
  
  
0. Verordnung, 
einen Zusatz zu dem Prüfungsregulative vom 6. August 1875 für die Candidaten 
des höheren Schulamts betreffend; 
vom 17. Juli 1879. 
De.e- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, § 9 des 
Regulativs vom 6. August 1875, die Prüfungen für die Candidaten des höheren 
Schulamts betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 303), dahin zu erweitern 
und zu vervollständigen, daß im vorletzten Satze zu den Worten: 
Auffallende Unwissenheit in irgend einem Prüfungsgegenstande hat die Zurück- 
weisung des Examinanden zur Folge; 
die weitere Bestimmung hinzugefügt wird: 
doch kann, wenn eine solche in einem Nebenfache zu Tage tritt, die Prüfungs- 
commission eine Nachprüfung für das einzelne Fach anordnen. Die Frist für 
dieselbe ist von der Prüfungscommission festzusetzen. 
Dresden, den 17. Juli 1879. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Petzold. 
Götz.
	        
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