Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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lung der beim Inkrafttreten der Civil- und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen 
Rechtssachen betreffend, vom 12. März 1879 finden entsprechende Anwendung. 
Dresden, den 8. September 1879. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Rosenberg. 
  
& 87. Verordnung, 
die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notariatsurkunden betreffend; 
vom 9. September 1879. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Bestimmungen in § 705, 
Absatz 2 der Civilprozeß = Ordnung vom 30. Januar 1877 verordnet was folgt: 
1. Die vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden des in § 702 unter Nr. 5 
der Civilprozeß-Ordnung angegebenen Inhalts, welche ein vom Justiz-Ministerium er- 
nannter oder nach § 92 der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859 zur Ausübung der Notariatspraxis in vollem Umfange ermächtigter 
Notar nach Maßgabe der Vorschriften in § 1 unter Nr. 1, § 16 und folgende der 
Notariatsordnung, verbunden mit § 1 des Gesetzes, einige Bestimmungen über 
Notariatsprotokolle enthaltend, vom 9. April 1872 aufgenommen hat, wird dadurch 
hergestellt, daß der zuständige Notar oder die zuständige Behörde die Vollstreckungs- 
klausel unter Beobachtung der Vorschriften in §§ 663, 703 der Civilprozeß -Ordnung 
auf eine mit der Aufschrift: „Ausfertigung einer Notariatsurkunde“ versehene be- 
glaubigte Abschrift des in den Notariatsacten befindlichen betreffenden Protokolls 
bringt. (Vergl. 8 2, § 6.) 
§ 2. Der Beglaubigungsvermerk muß die Nummer, unter welcher das Protokoll 
in dem vom Notar geführten Repertorium (§ 9 unter c der Verordnung, die Aus- 
führung der Notariatsordnung betreffend, vom 3. Juni 1859) eingetragen ist, die 
Notariatsacten, in denen das Protokoll eingeheftet ist, unter Angabe der Blattzahl 
(§ 67 der Notariatsordnung und § 9 unter b der erwähnten Ausführungsverordnung) 
bezeichnen und die Bemerkung enthalten, ob sich die Urschrift des Protokolls in der 
Verwahrung des Notars, welcher dasselbe aufgenommen hat und die Abschrift be- 
glaubigt (88 53, 67, 68 der Notariatsordnung), oder in der Verwahrung des Amts-