Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 9. Im Falle des § 11 des Gesetzes vom 4. März 1879 kommen die Vor- 
schriften in § 7, Abs. 2 und § 8 dieser Verordnung entsprechend zur Anwendung. 
10. Die auf Grund eines Arrestbefehls erfolgende Pfändung eines Grund- 
stücks oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung ist in den 
nämlichen Formen einzutragen, wie die Pfändung, welche im Zwangsvollstreckungs- 
verfahren stattfindet. 
11. Die auf Grund der Bestimmung in § 744 der Civilprozeßordnung er- 
folgte Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung einer hypothekarischen 
Forderung ist auf Antrag des Gläubigers im Grund= und Hypothekenbuche ein- 
zutragen. 
- 812DieinderAnlageunterOaufgestelltenBeispielefindbeivorkommenden 
— Einträgen zum Muster zu nehmen. 
Dresden, am 16. September 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg.
	        
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