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5. die Aichmeister und deren technische Gehülfen hinsichtlich der strafbaren Hand-
lungen gegen die auf die Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüglichen
Vorschriften;
6. die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Vollstreckung von Vorführungsbefehlen, Haft-
befehlen und Steckbriefen.
Dresden, den 19. September 1879.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Für den Minister:
Körner Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
101. Verordnung,
die in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz zu verbüßenden
Gefängnißstrafen betreffend;
vom 20. September 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird aus Anlaß der mit dem 1. October dieses Jahres
eintretenden Aenderungen in der Gerichtsverfassung die Bestimmung in § 1 der Ver-
ordnung, einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Verbüßung von Ge-
fängnißstrafen betreffend, vom 11. März 1878 dahin abgeändert, daß vom 1. October
1879 an männliche, zu Gefängnißstrafe von mehr als 5, aber nicht über 6 Monaten
verurtheilte Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben,
a) in die Gefangenanstalt zu Dresden,
dafern das Untersuchungsgericht im Bezirke der Landgerichte Dresden, Bautzen
oder Freiberg;
b) in die Gefangenanstalt zu Chemnitz,
dafern das Untersuchungsgericht im Bezirke der Landgerichte Leipzig, Zwickau,
Chemnitz oder Plauen seinen Sitz hat, einzuliefern sind.
Dresden, am 20. September 1879.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
1879. 53