Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Regulativs über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb der— 
selben vom 18. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, 
Seite 423 fg.). 
Dresden, am 3 November 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
116. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Chemnitz betreffend; 
vom 5. November 1879. 
Den Stadtrathe zu Chemnitz ist zu der von demselben im Einverständnisse mit den 
Stadtverordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Sieben Millionen Fünf Hundert Tausend Mark — Pf. 
(7,500,000..4 — 4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder zu 
kündigenden, bis dahin aber mit Vier und Einhalb (4½) vom Hundert zu verzinsenden 
Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine 
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund 
Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die 
Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu der vorgelegten 
Haupt-Schuldverschreibung gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 5. November 1879. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Pfeiffer I.
	        
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