Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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89. 
Nachprüfung. 
Wenn ein Candidat der mathematisch-physikalischen Richtung, welcher sich durch 
die Prüfung die Befähigung auch für die Unterrichtsertheilung in den Unter- und 
Mittelklassen an Gymnasien und Realschulen J. Ordnung erworben hat, dieselbe für 
alle Klassen erlangen will, so hat sich derselbe innerhalb der Section, bei welcher er die 
Prüfung bestanden hat, zu einer Nachprüfung zu melden. 
Die Nachprüfung erstreckt sich nur auf diejenigen Fächer, in welchen derselbe einen 
Censurgrad unter 2 (also 2b oder 3) erlangt hat. 
Ob vor der mündlichen Nachprüfung nochmals schriftliche Probearbeiten und in 
welchen Fächern von einem Examinanden gefordert werden sollen, bleibt in jedem 
einzelnen Falle nach Lage der Sache dem Urtheile der Prüfungscommission anheim— 
gegeben. 
Vergleiche noch 87, Abs. 4. 
8 10. 
Probejahr. 
Diejenigen, welche sich auch die Candidatur des Schulamts für Gymnasien und 
Realschulen J. Ordnung erworben haben und sächsische Staatsangehörige sind, haben 
sich nach bestandenem Examen ein Jahr lang an einem Gymnasium oder an einer 
Realschule praktisch zu üben, bevor sie definitiv angestellt werden können, sich auch 
darüber, ob und wie solches geschehen, bei der Bewerbung um eine definitive Anstellung 
auszuweisen. Der Candidat hat wegen Bestehung des Probejahres bei dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts nachzusuchen, daß ihm hierzu eine öffentliche 
Lehranstalt angewiesen werde. Auf Grund besonders zufriedenstellender Censuren und 
des Nachweises erfolgreicher Theilnahme an praktischen Uebungen kann übrigens das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Erstehung eines Probejahres 
jederzeit erlassen. 
Wegen der Probe an den dem Ministerium des Innern unterstehenden Lehr- 
anstalten sind Anträge auf Zulassung oder Erlaß unmittelbar an dieses Ministerium 
zu richten. 
* 11. 
Ort der Meldung. Prüfungsgebühr. 
Anmeldungen zur Prüfung und Zuschriften mit der Prüfung zusammenhängenden 
Inhalts sind unter der Aufschrift „An die Königliche wissenschaftliche Prüfungscom-- 
mission für Lehramts-Candidaten am Königlichen Polytechnikum zu Dresden“ bei der
	        
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