Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Schwurpflichtigen die Eidesnorm vorliest und hierauf der Schwurpflichtige durch Aus— 
sprechen der Worte: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ 
den Eid leistet. 
In Bezug auf die Form der Verpflichtung zum Amt eines Geistlichen, eines 
Religionslehrers und eines Mitgliedes der Consistorialbehörden, sowie zu der in 8 41, 
Abs. 3 der Verfassungsurkunde erwähnten Function bleiben die bestehenden Vorschriften 
unberührt. 
85. Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittelst Abschreibens und 
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers 
durch Zeichen. 
86. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religions- 
gesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle 
des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions— 
gesellschaft abgiebt. 
& 7. Bis zum Inkrafttreten der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 und 
der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Seite 83 beziehentlich 253 des Reichs- 
gesetzblattes vom Jahre 1877) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
auch bei den in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren stattfindenden 
Eidesleistungen und zwar, was die Fälle anlangt, in denen nach den bestehenden 
Gesetzen der Schwörende bei der Eidesleistung nur die Betheuerungsformel auszu- 
sprechen hat, dergestalt in Anwendung, daß die in § 4 vorgeschriebene Betheuerungs- 
formel an Stelle der bisher vorgeschriebenen tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. Februar 1879. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
 
	        
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