342 Uebergangsfragen.
Inkrafttreten des BGB. entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze
maßgebend.“
Es scheint fast, als würde Habicht dem preußischen Justizminister
und nicht dem Landgericht E. zustimmen. Denn während er wenigstens
in der ersten Auflage seines bekannten Werkes (über die Einwirkung des
BGB. auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse) die beregte Frage nicht
besonders entscheidet, sagt er dort ganz allgemein: „Die unter der Herrschaft
der alten Gesetze vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nicht blos in
Ansehung der Geschäftsfähigkeit der Betheiligten und der Form, sondern
auch im Uebrigen hinsichtlich der Umstände, die ihre Gültigkeit und Wirksamkeit
berühren, nach dem alten Rechte zu beurtheilen, wenn nicht besondere
Ausnahmen im EG. aufgestellt sind.“
Es möchte sich aber darthun lassen, daß juristische Personen zum
Erwerb eines Werthes von 5000 Mk. oder weniger jetzt auch dann staatlicher
Genehmigung nicht mehr bedürfen, wenn das den Erwerb begründende
Rechtsgeschäft vor Neujahr 1900 sich vollzog.
Entscheiden können hier nur Art. 1 und Art. 170 EG. Denn von
den übrigen auf die zeitlichen Grenzen zwischen altem und neuem Recht
bezüglichen Vorschristen des EG. (den Art. 153—169 und 171—217)
ist offenbar keine, an deren Anwendung oder „entsprechende“ Anwendung
auf den beregten Fall auch nur gedacht werden könnte.
Dem Art. 170 und damit dem alten Recht, das muß zugegeben
werden, ist die in Rede stehende Genehmigung dann unterworfen, wenn
das Verhältniß zwischen ihr und dem Rechtsgeschäft der juristischen Person
— der durch ihre landesgesetzliche Nothwendigkeit für die Gültigkeit dieses
Rechtsgeschäfts begründete Schwebezustand — ein Stück dieses Rechtsgeschäfts
oder doch eine Eigenschaft des bezüglichen Schuldverhältnisses
darstellt. Eine solche Eigenschaft stellt z. B. dar ein Einwand, wie ihn
§ 519 BGB. dem Schentgeber mit Rücksicht auf eigenes gutes Auskommen
gewährt, oder eine Widerrufsmöglichkeit der Art, wie sie nach § 525 BGB.
wegen nicht erfüllter Auflage oder nach § 530 BGB. wegen Verfehlungen
gegen den Schenkgeber besteht. Aber auch nicht einmal Alles, was in
Veranlassung oder auf Grund des Schuldverhälltnisses vor sich geht, unterliegt
dem Recht des Schuldverhältnisses, nicht einmal Alles, was solcher
Maßen zwischen den beiden Theilen vor sich geht. Das aus Erfüllung
eines früheren Anspruches eworbene Eigenthum richtet sich laut Art. 181
EG. nach dem BGB., und nach besonderer Regel richtet sich nicht nur
laut Art. 185 EG. die auf Empfang aus früherem Schuldverhältniß sich
gründende Ersitzung, sondern laut Art. 169 auch die Verjährung der
Ansprüche aus einem vor 1900 entstandenen Schuldverhältniß.