Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

288  Anlage  2.  Das  Volk.  B.  Das  Volk  als  Landtag.
Sv.  10.]  Titel  X.  8.  7.  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Wese
wiever  abgeändert  werden  kann.
Gegeben,  München  den  18.  Jänner  1843.

Ludwig.
Frhr.  v.  Gise.  Frhr.  v.  Schrenk.  v.  Abel.
Frhr.  v.  Gumppenberg.  Graf  v.  Seinsheim.

Nach  dem  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs
Der  expedirende  geheime  Secretär
P.  Hexamer.

 

8.  Das  sog.  Verfassungsverständniß.
Beschluß  der  Kammer  der  Reichsräte.  Vom  12.  Juli  18431.

S.  ꝛ60.  Verfassungs-Verständniß
nach  dem  Ausschuß-protokolle  vom  14.  Juni  13843.

g.  J.

Die  Verfassungs-Urkunde  Titel  VII.  §.  3.  räumt  den  Ständen

das  Willigungsrecht  ein  bezüglich

A.  aller  direkten  Steuern,

B.  aller  neu  einzuführenden,  zu  erhöhenden  oder  abzuändernven
  indirekten  Auflagen:

und  setzt  in  §.  4,  5  und  8  desselben  Titels  Folgendes  fest:

I.  Den  Ständen  wird  je  von  6  zu  6  Jahren  ein  Bupget,
d.  h.  „eine  genaue  Uebersicht  des  Staats-Bedürfnisses
und  der  gesammten  Staats-Einnahmen"  vorgelegt.

II.  Die  Stände  treten  nach  vorgängiger  Prüfung  dieses  Budgets
  über  die  Steuerwilligung  in  Berathung  und  willigen
je  für  die  nächsten  sechs  Jahre  „die  zur  Deckung  der  ordentlichen
  beständigen,  bestimmt  vorherzusehenden

1  Abgedruckt  aus:  „Verhandlungen  der  Kammer=  der  Reichsräthe
vom  Jahre  18½/.  Vierter  Beilggen.  Bazder  S.  269  ff.  —  Über  beien
Beschluß,  der  nie  Gesetz  geworden  ist,  der  aber  zuvor  die  Königliche
Billigung  und  die  Genehmigung  des  Eise  derpabenuvoht  durch  Beschluß
v.  30.  Juni  1843  erlangt  hatte,  und  auf  dem  Regierung  und  ammer
bisher  gefußt  haben,  s.  Seydel,  1V  bes.  S.  355  ff.  (II2  S.  565  ff.).