Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

4.

so  kann  der  Installateur  die

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13.

Nr.  78.  1915.  435

Als  Installateur  ist  nur  zuzulassen,  wer  eine  technische  Hoch=  oder  Mittelschule
besucht  oder  vor  der  Prüfungskommission  einer  Handwerkskammer  die  Meisterprüfung
im  Elektroinstallationsfach  abgelegt  hat  oder  in  anderer  Weise  eine  ausreichende  Befähigung
  nachweist.  Besitzt  der  Antragsteller  nicht  selbst  die  hiernach  erforderliche  Vorbildung
  oder  Befähigung,  so  ist  ihm  die  Zulassung  zu  erteilen,  wenn  er  einen  Fachmann
  anstellt,  der  diesen  Bedingungen  genügt.

Auch  wenn  die  Voraussetzungen  der  Ziffer  4  vorliegen,  ist  die  Zulassung  zu  verweigern,
  wenn  begründeter  Anlaß  vorliegt,  die  technische  Zuverlässigkeit  eines  Installateurs
  zu  bezweifeln.

Anträge  auf  Zulassung  von  Installateuren  sind  innerhalb  von  zwei  Wochen  zu

erledigen.

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Lehnt  das  Werk  die  Zulassung  ab,  oder  hält  es  die  Frist  der  Ziffer  6  nicht  ein,
.  utscheidung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des
Innern  anrufen.  Die  Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.

Die  erteilte  Genehmigung  kann  dem  Installateur  durch  das  Werk  bei  nachgewiesener
  technischer  Unzuverlässigkeit,  insbesondere  bei  wiederholter  unvorschriftsmäßiger
Arbeit  entzogen  werden.  Gegen  die  Entziehung  steht  dem  Installateur  die  Beschwerde
beim  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  zu.  Dieses  entscheidet  endgültig.

Der  Installateur  kann  auf  seine  Zulassung  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Werk
verzichten.

Wird  dem  Installateur  seine  Zulassung  entzogen  oder  verzichtet  er  auf  die  Zulassung,
  so  hat  das  Werk  ihm  die  Sicherheit  herauszugeben,  soweit  sie  noch  nicht  in
Anspruch  genommen  worden  ist.

8  4.

Muß  infolge  mangelhafter  Ausführung  der  Anlage  durch  den  Installateur  eine
wiederholte  Abnahmepruͤfung  vorgenommen  werden,  so  hat  der  Installateur  die  Ge—
bühren  für  diese  Prüfung  zu  tragen.

86.

Das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  kann  die  von  ihm  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  abzugebenden  Entscheidungen  einer  anderen  Verwaltungsbehörde
  übertragen.  Es  ist  aber  in  diesem  Falle  gegen  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  der  Rekurs  an  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zulässig.

II.

Vorschriften  für  die  Herstellung  von  Anschlußanlagen  (Installationsvorschriften).
86.
Die  zugelassenen  Installateure  haben  die  Anschlußanlagen  auszuführen  in  Übereinstimmung
  mit:
I.  den  gesetzlichen  und  polizeilichen  Bestimmungen  und  den  Vorschriften  der
Reichspost,