Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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hauptmannschaftliche Bezirke zu theilen, so wird zu Ausführung dieser Maßregel Folgendes 
verordnet: 
81. Die zeitherige Amtshauptmannschaft zu Dresden und die amtshauptmann— 
schaftliche Delegation zu Potschappel werden von und mit 
dem 1. October 1880 
an aufgehoben. 
& 2. Dagegen treten an dem in § 1 gedachten Tage die nachgenannten Amts- 
hauptmannschaften, und zwar: 
für die links der Elbe gelegenen Theile des zeitherigen amtshauptmannschaftlichen 
Bezirks Dresden, jedoch ausschließlich der Ortschaften Blasewitz, Strießen, 
Gruna, Leuben, Groß= und Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz und Tolkewitz, 
die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt, 
und 
für die rechts der Elbe gelegenen Theile des zeitherigen amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirks Dresden, sowie für die vorstehend ausgenommenen Ortschaften 
die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt, 
in Wirksamkeit. 
3. Mit demselben Tage treten an Stelle des zeitherigen Bezirksverbands 
Dresden nach Maßgabe der Bestimmung in § 1 des Gesetzes, die Bildung von Bezirks- 
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G. u. V. Bl. S. 284) 
die Bezirksverbände der neuen Amtshauptmannschaften. 
&# 4. Die Geschäfte der jetzigen Amtshauptmannschaft zu Dresden und beziehentlich 
der Delegation zu Potschappel, gehen, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmung 
getroffen ist, am 1. October 1880 je nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Com- 
petenzvorschriften in Verbindung mit obiger Bezirksabgrenzung ohne Weiteres auf die 
Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt über. 
Der der jetzigen Amtshauptmannschaft zu Dresden für hiesige Stadt in fiscalischen 
Straßenbausachen, sowie bezüglich der Beaufsichtigung des Communicationswegebaues 
und der Leitung der Expropriationsverhandlungen in diesen und in Eisenbahnangelegen- 
heiten durch Verordnung vom 15. October 1874 (G. u. V. Bl. S. 395) ertheilte 
Auftrag wird im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium für die links der Elbe 
gelegenen Theile von Dresden auf die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt, für 
die rechts der Elbe gelegenen Theile auf die Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neu- 
stadt übertragen. 
Dagegen werden die Geschäfte des Elbstromamtes nach Maßgabe der Verordnung 
vom 18. September 1874 (G. u. V. Bl. S. 322), sowie die der jetzigen Amtshaupt-
	        
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