Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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19. An den Schulen § 2 werden die Beiträge von den an diese Schulen aus der 
Kasse des Cultus-Ministeriums zu leistenden Zahlungen innebehalten und in Zurechnung 
gestellt. 
20. An den Schulen § 3 sind die vollen Jahresbeiträge von den Schulkassen- 
verwaltungen Anfang November jeden Jahres an die § 4 genannten Behörden ab- 
zugeben. 
Von diesen Behörden sind die Beiträge in einer Summe Ende November jeden 
Jahres mittelst Lieferscheins nach dem Formular C an die Kasse des Cultus-Ministeriums 
— portofrei einzusenden. 
Dem Lieferschein sind die nach dem Formular B in doppelten, für jede höhere 
–ä Schule in besonderen Exemplaren auszufertigenden Beitragstabellen beizufügen. 
21. Ergiebt sich nach Einlieferung der Beiträge eine Abänderung des Jahres- 
beitrags, so sind zu viel erhobene Beträge zurückzuerstatten, zu niedrig erhobene nach- 
zuzahlen. 
22. Lehrer, welche ein Tranksteuer-Aequivalent erhalten, haben nur so viel an 
Jahresbeiträgen zu entrichten, als sich nach Abzug der Tranksteuer-Aequivalente 
ergiebt. 
Bei Einlieferung der Beiträge an die Kasse des Cultus-Ministeriums sind die 
Tranksteuer-Aequivalente, ohne daß es der Beifügung einer Quittung der Empfänger 
bedarf, in folle in Anrechnung zu bringen. 
23. Gesuche um Gewährung von Pension sind bei den Bezirksschulinspectionen 
anzubringen. 
In den darüber unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse an die oberste Schul- 
behörde zu erstattenden Berichten ist anzugeben: 
bei Gesuchen um Lehrer-Pension, 
ob und nach welchem Betrage der Lehrer aus Specialkassen Pension zu 
erhalten hat, 
bei Gesuchen um Wittwen= und Waisen-Pension, 
welches Einkommen der Lehrer, dafern er im Amte verstorben, zuletzt im 
wirklichen Dienste bezogen hat. 
Stimmt dieses Einkommen mit dem in der letzten Beitragstabelle oder Veränder- 
ungsanzeige verzeichneten nicht überein, so sind die speciellen Nachweise beizufügen. 
24. Die Lehrer-Pensionen werden vierteljährlich in den Monaten März, Juni, 
September und December, die Wittwen= und Waisen-Pensionen im Mai auf die 
Monate December bis Mai und im November auf die Monate Juni bis November 
aus der Kasse des Cultus-Ministeriums ausgezahlt.
	        
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