Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Auswärtigen Empfängern werden die Pensionen auf Ansuchen durch die Post 
übersendet. Den Gesuchen sind gehörig vollzogene, mit Lebensattest versehene Quitt— 
ungen beizufügen. « 
25. Für die Lehrerstellen an Volksschulen sind an Stelle der jetzt geltenden 
Special-Einkommens-Cataster neue auszufertigen. 
Zu diesem Zwecke hat die Rechnungsexpedition des Cultus-Ministeriums die der— 
maligen Cataster nach und nach in je einem Exemplare nach dem neuen Formulare 
umzuarbeiten und die umgearbeiteten Cataster den in § 4 geordneten Behörden zu 
übersenden. 
Von den Letzteren ist hierauf Abschrift der neuen Cataster zu dem von der Rech— 
nungsexpedition hierzu gelieferten Formular zu bringen und darnach das Haupt— 
exemplar an die Rechnungsexpedition ohne Verzug zurückzusenden. 
Abweichungen sind in der nächstfälligen Veränderungsanzeige (8§ 3 fg.) der Rech- 
nungsexpedition anzuzeigen. 
26. Die in den Formularen zu den neuen Specialcatastern der Volksschulstellen 
enthaltenen Rubriken über das Flächenmaß — Spalte 3 des Formulars I, Spalte 2 
des Formulars II — sind, sobald thunlich, durch Angaben der Flächen nach dem neuen 
Maß zu vervollständigen. 
Die Angaben sind auf Grund der Besitzstandsverzeichnisse zu bewirken, nachdem in 
diesen die Umrechnung nach dem neuen Maß erfolgt sein wird. 
In dem Hauptexemplar sind diese Angaben von der Rechnungsexpedition des 
Cultus-Ministeriums nachzutragen, an welche deshalb die Besitzstandsverzeichnisse ge- 
legentlich der Veränderungsanzeigen mit einzusenden sind, in den Catasterabschriften 
von den § 4 genannten Behörden. 
27. Aenderungen, welche die in die Cataster eingetragenen Bezüge berühren, sind 
zunächst von den betheiligten Lehrern selbst anzuzeigen und durch Zeugniß des Schul-, 
bei kirchlichen Bezügen des Kirchenvorstandes zu belegen. 
Die in § 4 geordneten Behörden haben aber auch unerwartet einer solchen Anzeige 
jede zu ihrer Kenntniß gelangte Aenderung in den Catastern sorgfältig nachzutragen. 
Bei Aenderungen im Substantialeinkommen sind Nutzungen von verpachteten 
Grundstücken nach dem Betrage des Pachtgeldes, von Grundstücken, welche der Lehrer 
selbst bewirthschaftet, nach der Schätzung eines verpflichteten Sachverständigen, Natura- 
lien aus Pachtverträgen oder Deputaten nach dem durchschnittlichen Marktpreise der 
letzten zehn Jahre anzugeben.
	        
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