Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 3 — 
28. September 1875, als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obli— 
gatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen 
— Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und 
einer dreijährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen 
Apotheke zugebracht sein muß. 
  
Nr. 3. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend; 
vom 24. December 1879. 
Auf Anordnung des Ministeriums des Innern ist eine neue Arzneitaxe aufgestellt 
worden und unter dem Titel: 
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Neunte Auflage“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen. Indem 
Solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich Nachstehendes verordnet: 
8 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 15. Januar 1880 an ihre Forder— 
ungen für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe 
dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und 
in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in 
der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach— 
zugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30-4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Officin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
6#2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150 4 (§ 148, s der Reichsgewerbeordnung) zu belegen. 
83. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Pro— 
cente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten 
oder anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 % oder bei 
erschwerenden Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Per- 
sonen der gedachten Art auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinne oder un- 
entgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.