Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung 
nach dem Militär-Strafgesetz erfolgt. 
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung 
mit zur Stelle zu bringen. 
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem 
Empfange eines Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen. 
11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern 
er nicht ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem vor- 
eingetragenen Gestellungstage zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zu- 
gegangen, so hat er dies seinem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. 
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtig- 
ungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaft- 
liche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während 
ihrer Dienstzeit selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter 
denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Aus- 
bildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Ver- 
günstigung Anspruch, so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage nach seiner Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve: 
a) seinen Ersatz-Reserve-Paß, 
b) ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit seines Vaters oder Vormunds zur Tragung der Kosten für die Be- 
kleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, 
0) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits -Zeugniß, 
ch den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
führende Schulzeugniß dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthalts- 
ortes einzureichen. 
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das 
Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit. 
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tage nach Wieder- 
aushändigung des Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt 
als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem seitens des Truppentheils die Annahme 
erfolgt ist. 
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des 
Truppentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen. 
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer 
auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des
	        
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