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&. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch
aufgehoben.
Dresden, den 24. December 1879.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Koerner. Hörner.
Nr. 4. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1880 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 5. Januar 1880.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 8 9, Nr. 2 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(R. G. Bl. S. 52) ist in Nr. 306 des vorjährigen Deutschen Reichsanzeigers nach—
stehende Bekanntmachung erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(R. G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewähren-
den Vergütung für das Jahr 1880 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung
für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 85 4, 70 4,.
b) = .Mittagskost. 43 38=
c) = Abendkost. 26= 21=
.. Morgenkost 16= 11
Berlin, den 30. Dezember 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.“
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 5. Januar 1880.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Berrtam.
Letzte Absendung: am 4. Februar 1880.