Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K.  45.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  zur  Vertheilung  gestellten  Dividenden
sind  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  und  an  allen  den  Orten  zahlbar,  welche  die
Direktion  bestimmen  und  alljährlich  bekannt  machen  wird.  Sie  werden  jährlich
  am  1.  Juli  gegen  Einlieferung  des  fälligen  Dividendenscheines  ausgezahlt
und  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  binnen  vier  Jahren  vom  Tage  der
Zahlbarkeit  an.

Titel  V.
Schlichtung  von  Streitig  keiten.
S.  46.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Aktionairen  in  Bezug  auf  die
Gesellschaft  oder  deren  Auflösung  erhoben  werden  können,  werden  durch  Schiedsrichter
  entschieden.  Das  Schiedsgericht  wird  aus  drei  Schiedsmännern  gebildet,
  über  deren  Wahl  sich  die  Parteien  binnen  acht  Tagen,  nachdem  von  einem
Theile  Vorschläge  dazu  gemacht  worden,  zu  einigen  haben;  im  Falle  dies  nicht
geschieht,  werden  auf  den  Antrag  des  fleißigeren  Theiles  die  drei  Schiedsmänner
  von  dem  Vorsitzenden  der  Königlichen  Kreisgerichts-Kommission  zu  Broich
ernannt.  Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streiffrage
sein  möge,  verbunden,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  cinzigen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  zu  bezeichnen,
welchem  alle  prozessualischen  Akten  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.
  Thun  sie  dies  nicht,  so  ist  die  Gesellschaft  befugt,  ihnen  alle  Infinuationen
  und  Miltheilungen  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Sekretariate  der
Kreisgerichts-Kommission  zu  Broich  zustellen  zu  lassen.  Die  schiedsrichterlichen
Entscheidungen  können  nur  wegen  Nichtigkeit  nach  Maaßgabe  der  G.  172.  ff.
Th.  I.  Tit.  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  angefochten  werden.

Titel  VI.
Auflösung  der  Gesellschaft.
g.  47.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt  in  den  durch  das  Gesetz  vom
9.  November  1843.  vorgesehenen  Fällen  und  wenn  die  Generalversammlung
dieselbe  in  Gemäßheit  des  H.  40.  beschließt.  Im  letzteren  Falle  bedarf  sie  der
landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Generalversammlung  bestimmt  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gefsietze
den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere
  und  beslimmt  deren  Befugnisse.

Titel