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Zu 8 wird dem dazu gestellten Antrage gemäß Unsere Regierung in Erwägung
ziehen, inwieweit dahin gewirkt werden könne, die Altersrentenbank für die Arbeiter—
bevölkerung im Allgemeinen nutzbar zu machen.
Zu 9 wird entsprechend dem Antrage zu Pos. 10 der Einnahme in Erwägung ge—
zogen werden, ob und inwieweit es ohne zu großen Aufwand an Mühe und Kosten
ausführbar sei, zu den einzelnen Positionen des Rechenschaftsberichts über den Staats-
eisenbahnbetrieb abschätzungsweise zu bemerken, welcher Betrag etwa auf die inzwischen
zugetretenen neuen Linien zu rechnen sei.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rüchsichtlich deren es Anserer
Entschließung noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. das Gesetz, das Dienstverhältniß der Richter betreffend,
2. das Gesetz, das Amtskleid der Rechtsanwälte betreffend,
3. das Gesetz über die Erhöhung der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichts-
barkeit zu erhebenden Gerichtsgebühren,
4. das Gesetz, das Statut für die Universität Leipzig betreffend,
5. das Gesetz, gewerbliche Schulen betreffend,
6. das Gesetz, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend,
7. das Gesetz, den Umtausch der abgestempelten Greiz-Brunner und Gößnitz-Geraer
Eisenbahnactien gegen Schuldverschreibungen der dreiprocentigen Rentenanleihen von
1876 und 1878 betreffend,
8. das Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878
und 1879 vom 5. Juli 1878 betreffend,
9. das Gesetz, die Benutzung der Altersrentenbank zur Erwerbung von Renten für
die Hinterlassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Bergleute be-
treffend,
10. das Gesetz, einige weitere Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer
vom 13. November 1876 betreffend,
11. das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung
und Landgemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebs
betreffend.
12. Von der ertheilten Ermächtigung, bei längerer Fortdauer bedrängter Erwerbs-
verhältnisse an solchen Orten des Landes, an welchen, nach Erschöpfung der disponiblen
Mittel der betreffenden Gemeinden und Bezirke, das unmittelbar helfende Eintreten
des Staates sich nöthig machen sollte, die erforderlichen Unterstützungen aus Staats-
mitteln zu gewähren, wird, soweit nöthig, Gebrauch gemacht werden.
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