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1. den akademischen Senat,
2. das Plenum der ordentlichen Professoren und
3. die Universitätsversammlung
besorgt.
82. In allen diesen Collegien führt der Rector den Vorsitz. Er bestimmt
Tag, Stunde und Tagesordnung ihrer Versammlungen und ladet zu denselben unter
möglichst genauer Angabe des Zwecks der Versammlungen durch Karten oder Circular
in der Regel mindestens 48 Stunden vorher ein. Er eröffnet und schließt die Sitz-
ungen, welche eine Viertelstunde nach der in der Einladung bestimmten Zeit zu beginnen
haben. Der Rector leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegienvorstande
gebührenden Befugnisse zustehen; insbesondere ist er befugt, für einzelne Gegenstände
Referenten zu bestellen und in Rechtsfragen den Ordinarius der Juristenfacultät zu
gutachtlicher Aeußerung aufzufordern. Gegen eine in Ausübung seiner Befugnisse von
ihm getroffene Maßregel steht dem Betheiligten der Recurs an das Collegium zu,
dessen Entscheidung sich derselbe zunächst zu unterwerfen hat. Jedoch bleibt sowohl dem
Betroffenen als dem Rector wider diese Entscheidung der Recurs an das Königliche
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten.
Ist der Rector in der Ausübung seiner Functionen verhindert, so wird er durch
seinen Amtsvorgänger (Prorector), und wenn auch dieser verhindert ist, durch den
nächstvorhergehenden Prorector vertreten.
s 3. Der Königliche Regierungsbevollmächtigte hat das Recht, den Sitzungen des
Senats, des Plenums und der Universitätsversammlung beizuwohnen, wenn entweder
das Ministerium ihn in einem Fall dazu beauftragt, oder er selbst wegen der Wichtig-
keit des Berathungsgegenstandes dies für nöthig findet, oder endlich die betreffende
akademische Körperschaft ihn besonders um seine Theilnahme ersucht. Er hat die Be-
fugniß, sich an der Besprechung der zu berathenden Angelegenheiten zu betheiligen,
dagegen kein Stimmrecht. Von der Anberaumung einer Sitzung und ihrer Tages-
ordnung ist ihm rechtzeitig schriftlich Nachricht zu geben. Die gefaßten Beschlüsse sind
ihm spätestens am Tage nach der Beschlußfassung schriftlich mitzutheilen, auf Verlangen
auch vollständige Abschrift vom Sitzungsprotokolle zu übersenden.
Die Einsicht und Benutzung der Universitätsakten steht dem Königlichen Regierungs-
bevollmächtigten jeder Zeit frei.
& 4. Das Recht auf das Seniorat der Universität, die Wahlfähigkeit zum Rector,
zum Decan, zum Senator, zum Mitgliede der Verwaltungsdeputation und der
Bibliothekscommission, zum Director des Convictoriums, ingleichen die Fähigkeit zum
Beisitzer des Universitätsgerichts und zum Ephorus der Stipendiaten ernannt zu
werden, steht ausschließlich den ordentlichen Professoren zu, welche ihre ordentliche