Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 22 — 
1. den akademischen Senat, 
2. das Plenum der ordentlichen Professoren und 
3. die Universitätsversammlung 
besorgt. 
82. In allen diesen Collegien führt der Rector den Vorsitz. Er bestimmt 
Tag, Stunde und Tagesordnung ihrer Versammlungen und ladet zu denselben unter 
möglichst genauer Angabe des Zwecks der Versammlungen durch Karten oder Circular 
in der Regel mindestens 48 Stunden vorher ein. Er eröffnet und schließt die Sitz- 
ungen, welche eine Viertelstunde nach der in der Einladung bestimmten Zeit zu beginnen 
haben. Der Rector leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegienvorstande 
gebührenden Befugnisse zustehen; insbesondere ist er befugt, für einzelne Gegenstände 
Referenten zu bestellen und in Rechtsfragen den Ordinarius der Juristenfacultät zu 
gutachtlicher Aeußerung aufzufordern. Gegen eine in Ausübung seiner Befugnisse von 
ihm getroffene Maßregel steht dem Betheiligten der Recurs an das Collegium zu, 
dessen Entscheidung sich derselbe zunächst zu unterwerfen hat. Jedoch bleibt sowohl dem 
Betroffenen als dem Rector wider diese Entscheidung der Recurs an das Königliche 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. 
Ist der Rector in der Ausübung seiner Functionen verhindert, so wird er durch 
seinen Amtsvorgänger (Prorector), und wenn auch dieser verhindert ist, durch den 
nächstvorhergehenden Prorector vertreten. 
s 3. Der Königliche Regierungsbevollmächtigte hat das Recht, den Sitzungen des 
Senats, des Plenums und der Universitätsversammlung beizuwohnen, wenn entweder 
das Ministerium ihn in einem Fall dazu beauftragt, oder er selbst wegen der Wichtig- 
keit des Berathungsgegenstandes dies für nöthig findet, oder endlich die betreffende 
akademische Körperschaft ihn besonders um seine Theilnahme ersucht. Er hat die Be- 
fugniß, sich an der Besprechung der zu berathenden Angelegenheiten zu betheiligen, 
dagegen kein Stimmrecht. Von der Anberaumung einer Sitzung und ihrer Tages- 
ordnung ist ihm rechtzeitig schriftlich Nachricht zu geben. Die gefaßten Beschlüsse sind 
ihm spätestens am Tage nach der Beschlußfassung schriftlich mitzutheilen, auf Verlangen 
auch vollständige Abschrift vom Sitzungsprotokolle zu übersenden. 
Die Einsicht und Benutzung der Universitätsakten steht dem Königlichen Regierungs- 
bevollmächtigten jeder Zeit frei. 
& 4. Das Recht auf das Seniorat der Universität, die Wahlfähigkeit zum Rector, 
zum Decan, zum Senator, zum Mitgliede der Verwaltungsdeputation und der 
Bibliothekscommission, zum Director des Convictoriums, ingleichen die Fähigkeit zum 
Beisitzer des Universitätsgerichts und zum Ephorus der Stipendiaten ernannt zu 
werden, steht ausschließlich den ordentlichen Professoren zu, welche ihre ordentliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.