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45. Alle Docenten haben ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere
die im Lectionsverzeichniß angekündigten Vorlesungen und Uebungen abzuhalten, rechtzeitig
zu beginnen und zu schließen.
46. Innerhalb des Semesters kann der Rector einem Docenten auf triftige
Gründe hin Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Docent seine Amts-
thätigkeit auf längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub
nachzusuchen. Von dem erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rector und
dem Decan seiner Facultät Anzeige zu machen.
& 47. Die bisher bei den einzelnen Facultäten in Betreff des Honorars für die
Vorlesungen mit Genehmigung des Ministeriums bestehenden Sätze dürfen nicht ohne
ministerielle Genehmigung überschritten werden. Innerhalb dieser Sätze bleibt die
Bestimmung des Honorars den einzelnen Docenten überlassen. Nur darf ein außer-
ordentlicher Professor oder ein Privatdocent eine Vorlesung, die für dasselbe Semester
auch ein ordentlicher Professor angekündigt hat, nicht für ein niedrigeres Honorar als
dieser halten.
& 48. Professoren können nur auf ihren Antrag pensionirt werden. Die Höhe der
Pension unterliegt der Uebereinkunft zwischen dem Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts und dem zu pensionirenden Professor.
49. Für Disciplinarvergehen der Professoren kommen die §§ 15, 16, 17, 18,
20 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G. u. V. Bl.
S. 239), unter Ausschluß aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes und mit den in
den folgenden Paragraphen enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zur Anwendung.
6 50. Die in den betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juni 1876
genannte „Dienstbehörde"“ oder das „Ministerium“ ist das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts.
§51. Geldstrafen können als Disciplinarstrafen gegen Professoren mit Gehalt
bis zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, bei Professoren ohne Gehalt bis zu 100.
ausgesprochen werden.
§52. Die Verfügung eines Verweises oder einer Geldstrafe steht dem Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu.
53. Die Dienstentlassung kann im Allgemeinen nur durch Erkenntniß des
Disciplinargerichts ausgesprochen werden.
Dagegen kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts außer-
ordentlichen Professoren ohne Gehalt, mit Einschluß der unbesoldeten Honorar-
Professoren, welche drei Jahre hindurch ihre Lehrthätigkeit eingestellt oder vernach-
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