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lässigt haben, auf Antrag der Facultät Titel und Rechte eines außerordentlichen
Professors entziehen.
Dem betreffenden Professor ist vor der Entscheidung Gehör zu seiner Rechtfertigung
zu geben.
54. Das entscheidende Disciplinargericht bildet in erster Instanz die Dis-
ciplinarkammer, in zweiter Instanz der Disciplinarhof.
Die Disciplinarkammer wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden der Dis-
ciplinarkammer für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 24),
einem richterlichen Mitgliede derselben und einem Professor der Leipziger Universität,
welchen der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren
ernennt.
Der Disciplinarhof wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden des Disciplinar-
hofs für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876, § 28), zwei richter-
lichen Mitgliedern desselben, dem Rector der Universität und einem Professor, welchen
der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt.
Für den Fall der Verhinderung des Rectors tritt dessen Stellvertreter, für den
Fall der Verhinderung des Professors, sowohl für die Disciplinarkammer, als für
den Disciplinarhof dessen vom König ernannter Stellvertreter ein.
* 55. Als Untersuchungsrichter wird von dem Vorsitzenden der Diseiplinar-
kammer ein Mitglied des Leipziger Landgerichts bestellt.
&56. Ein Professor, der auf Grund vorstehender Bestimmungen von seiner
Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang des Professors. Bei erweislicher
besonderer Bedürftigkeit kann dem entlassenen Professor oder seiner Familie eine fort-
dauernde Unterstützung vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
bewilligt werden.
6&57. Der Frau des entlassenen Professors und seinen minderjährigen Kindern
geht der Anspruch auf die Professoren-Wittwen-, respective Waisenpension nicht ver-
loren, falls die Beiträge zur Pensionskasse bis zum Tode des Professors fortgezahlt
worden sind.
§& 58. Privatdocenten kann die venia legendi mit Genehmigung des Mi-
nisteriums von ihrer Facultät entzogen werden. Auch ist die Faceultät berechtigt,
einem ihrer Privatdocenten im Falle der Pflichtverletzung einen Verweis zu ertheilen.