Nr. 18. Gesetz,
das Dienstverhältniß der Richter betreffend;
vom 20. März 1880.
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Die Richter bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amts-
gerichten werden vom König ernannt.
82. Die Richter sind Staatsdiener.
83. In der über die Verleihung einer Richterstelle dem Anzustellenden auszu-
fertigenden Anstellungsurkunde ist der Tag zu bezeichnen, an welchem der Eintritt in
das Richteramt erfolgen soll oder erfolgt ist.
& 4. Dienstbehörde der Senatspräsidenten und Räthe des Oberlandesgerichts,
sowie der Präsidenten der Landgerichte, ist der Präsident des Oberlandesgerichts;
Dienstbehörde der Directoren und Räthe des Landgerichts ist dessen Präsident.
Der Präsident des Landgerichts ist zugleich Dienstbehörde der im Bezirk des letzte-
ren fungirenden Amtsrichter.
Dienstbehörde des Präsidenten des Oberlandesgerichts und oberste Dienstbehörde
aller anderen Richter ist das Justiz-Ministerium.
5. Die nächsten Dienstvorgesetzten der Räthe des Oberlandesgerichts sind die
Senatspräsidenten dieses Gerichts, der Räthe des Landgerichts die Directoren in dem-
selben, der Amtsrichter bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten die
mit der Dienstaufsicht beauftragten Amtsrichter.
66. Die Befugnisse der nächsten Dienstvorgesetzten stehen auch der Dienstbehörde
zu und können von derselben unmittelbar ausgeübt werden.
§# . Die Beauftragung eines Amtsrichters bei Amtsgerichten, welche mit mehr
als einem Amtsrichter besetzt sind, mit der Dienstaufsicht erfolgt durch das Justiz-
Ministerium.
Der Auftrag ist widerruflich.
6##. Ueber die Geschäftsvertheilung bei Amtsgerichten, welche mit mehr als einem
Amtsrichter besetzt sind, bestimmt, soweit deshalb nicht Anordnung seiten des Justiz-
Ministeriums ergangen ist, der mit der Dienstaufsicht beauftragte Amtsrichter.
§6# 9. Der nächste Dienstvorgesetzte hat die ordnungsmäßige Erledigung der Ge-
schäfte fortlaufend zu beaufsichtigen, Beschwerden, welche über Verzögerungen, Bedrück-
ungen und sonstige Ordnungswidrigkeiten in den seiner Aufsichtsführung unterliegenden