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4. Gewerbliche Lehranstalten der im § 1 gedachten Art können durch Ver-
fügung der Oberaufsichtsbehörde nach Gehör der Aufsichtsbehörde geschlossen werden:
a) wenn die von diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen seiten des Unternehmers
nicht beobachtet werden,
b) wenn den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen der Aufsichtsbehörde
nicht Folge geleistet wird,
Z) wenn ein Unternehmer oder ein Director einem der im § 3 erwähnten Erforder-
nisse nicht mehr entspricht und nicht binnen einer von der Oberaufsichtsbehörde
zu bestimmenden Frist ein anderer geeigneter Unternehmer oder Director an
dessen Stelle tritt,
d) wenn der Lehrplan nicht, oder nicht in genügender, dem Ziele und der Verfassung
der Anstalt (8 6) entsprechender Weise zur Ausführung gebracht wird oder
gebracht werden kann.
* 5. Als Lehrer dürfen nur solche Personen verwendet werden, welche unbescholten
und würdig sind.
Für Anstalten von größerem Umfange oder von besonderer Bedeutung ist außer-
dem die Oberaufsichtsbehörde berechtigt, nach Gehör der Aufsichtsbehörde vorzuschreiben,
daß als Lehrer nur solche Personen verwendet werden, welche die Prüfung für das
höhere Schulamt oder die Amtsprüfung für Schullehrer (§ 17, 2 des Gesetzes vom
26. April 1873) bestanden haben. Ausgenommen hiervon sind Lehrer in neueren
Sprachen und in technischen Fächern, zu welchen letzteren die bestimmten Gewerbebetriebs-
arten oder Künsten eigenthümlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehören.
Von der Ablegung der Prüfung kann durch die Oberaufsichtsbehörde entbunden
werden.
6 6. Für Anstalten der in § 5, Absatz 2 gedachten Art ist ein Regulativ auf-
zustellen, welches außer den Bestimmungen über die Ziele und die Verfassung der An-
stalt auch Vorschriften über die Disciplinarmaßregeln, welchen die Schüler der Anstalt
unterliegen sollen, zu enthalten hat.
Das Regulativ bedarf der Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde.
Für die übrigen Lehranstalten genügt eine über die Ziele und die Verfassung der-
selben zu erstattende Anzeige.
Mit dem Regulativ, beziehentlich der Anzeige ist der Lehrplan einzureichen.
§# 7. Alljährlich ist der Oberaufsichts= und der Aufsichtsbehörde ein Verzeichniß
der Unterrichtsstunden, der Lehrer und der Schüler einzureichen.
6# Die zur Zeit der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden ge-
werblichen Lehranstalten der § 1 gedachten Art bedürfen einer nachträglichen Genehmig-
ung nicht, sind aber im Uebrigen den getroffenen Bestimmungen unterworfen.
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