lutherischen Landesconsistoriums Prüfung, Bestätigung, beziehentlich Dispensation der
betreffenden Designaten von der vorerwähnten beschränkenden Bestimmung einer und
derselben Behörde zustehen, so ist die Aufhebung der Verordnung vom 27. October
1855 für angemessen erachtet worden. Dieselbe wird daher hierdurch auch insoweit,
als sie sich nicht durch die veränderte Behördenorganisation bereits von selbst erledigt
hat, für aufgehoben erklärt, ohne daß jedoch damit die oben angezogene Bestimmung
in der Verordnung vom 24. Mai 1833 wieder in Kraft gesetzt werden soll. Vielmehr
will man unter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister,
an welche deshalb in Gemäßheit der Bestimmung in § 7 unter c des Kirchengesetzes
vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums
betreffend, Vortrag zu erstatten gewesen ist, die Anstellung bereits ordinirter und inner-
halb des Deutschen Reiches im Amte stehender evangelisch-lutherischer Geistlichen im
Dienste der sächsischen Landeskirche, sowie auch solcher Designaten, welche von einer
auswärtigen Kirchenbehörde die Candidatur des Predigtamtes erlangt haben, überhaupt
nicht mehr von Erlangung eines bestimmten Censurgrades in der nach S§ 9 der Ver-
ordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend,
vom 22. Juni 1875 (Verordnungsblatt des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums
vom Jahre 1875 Nr. 14 S. 41) nach Befinden mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung,
sondern, ohne § 21 des daselbst angeführten Regulativs in Anwendung zu bringen,
lediglich davon abhängig machen, ob sie in dieser Prüfung sowohl in wissenschaftlicher,
als in kirchlicher Hinsicht für die Führung des geistlichen Amtes in der evangelisch-
lutherischen Landeskirche geeignet befunden werden.
Dresden, den 14. Mai 1880.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
Vogel.
Nr. 32. Bekanntmachung,
die dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Juhaber und die Verwendung des Urkundenstempels zu denselben betreffend;
vom 19. Mai 1880.
Den Kirchenvorstande zu Penig ist zur Bedeckung einer Anleihe von 60000 Mark
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, und zwar von 70 Stück zu