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1. Erwerb des Gemeindebürgerrechts.
Art. 2.
Das Bürgerrecht wird erworben durch Abstammung (Art. 3), durch Verehelichung
(Art. 4), durch Ertheilung (Art. 5—9) oder durch Anstellung (Art. 10).
Art. 3.
Vermöge Abstammung erwerben mit der Geburt die ehelichen Kinder das Bürgerrecht
ihres Vaters, die unehelichen dasjenige ihrer Mutter und nehmen an dem Bürgerrechtserwerb
und -Verlust derselben bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
theil.
Wird ein uneheliches Kind legitimirt, so erwirbt dasselbe vom Zeitpunkt der Legitimation
an das Bürgerrecht des Vaters mit der in Absatz 1 bezeichneten Wirkung.
Ist der Vater bezw. bei unehelichen Kindern die Mutter gestorben, bevor das Kind
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, so behält dasselbe dasjenige Bürgerrecht,
welches der Vater bezw. die Mutter zur Zeit des Todes besessen hat.
Mit Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahrs gelangen die Kinder in den
selbständigen Besitz desjenigen Bürgerrechts, welches ihnen zu dieser Zeit vermöge ihrer
Abstammung zusteht.
Art. 4.
Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkt der Eheschließung an das Bürgerrecht des Ehemanns.
Wird die Ehe durch den Tod des Ehemanns oder durch rechtskräftiges Urtheil gelöst,
oder wird die Ehefrau vom Ehemann böslich verlassen, so gelangt die Ehefrau in den
selbständigen Besitz des Bürgerrechts, welches der Ehemann zur Zeit der Lösung der
Ehe bezw. der böslichen Verlassung besessen hat.
Art. ö.
Die Ertheilung des Bürgerrechts kommt dem Gemeinderath nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu.
Art. 6.
Das Bürgerrecht kann allen männlichen Personen ertheilt werden, welche
1) im Besitze der Württembergischen Staatsangehörigkeit sind,