Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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1.  Erwerb  des  Gemeindebürgerrechts.
Art.  2.

Das  Bürgerrecht  wird  erworben  durch  Abstammung  (Art.  3),  durch  Verehelichung

(Art.  4),  durch  Ertheilung  (Art.  5—9)  oder  durch  Anstellung  (Art.  10).
Art.  3.

Vermöge  Abstammung  erwerben  mit  der  Geburt  die  ehelichen  Kinder  das  Bürgerrecht
  ihres  Vaters,  die  unehelichen  dasjenige  ihrer  Mutter  und  nehmen  an  dem  Bürgerrechtserwerb
  und  -Verlust  derselben  bis  zur  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahres
  theil.

Wird  ein  uneheliches  Kind  legitimirt,  so  erwirbt  dasselbe  vom  Zeitpunkt  der  Legitimation
  an  das  Bürgerrecht  des  Vaters  mit  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Wirkung.

Ist  der  Vater  bezw.  bei  unehelichen  Kindern  die  Mutter  gestorben,  bevor  das  Kind
das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  so  behält  dasselbe  dasjenige  Bürgerrecht,
  welches  der  Vater  bezw.  die  Mutter  zur  Zeit  des  Todes  besessen  hat.

Mit  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahrs  gelangen  die  Kinder  in  den
selbständigen  Besitz  desjenigen  Bürgerrechts,  welches  ihnen  zu  dieser  Zeit  vermöge  ihrer
Abstammung  zusteht.

Art.  4.

Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkt  der  Eheschließung  an  das  Bürgerrecht  des  Ehemanns.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Ehemanns  oder  durch  rechtskräftiges  Urtheil  gelöst,
oder  wird  die  Ehefrau  vom  Ehemann  böslich  verlassen,  so  gelangt  die  Ehefrau  in  den
selbständigen  Besitz  des  Bürgerrechts,  welches  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Lösung  der
Ehe  bezw.  der  böslichen  Verlassung  besessen  hat.

Art.  ö.
Die  Ertheilung  des  Bürgerrechts  kommt  dem  Gemeinderath  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  zu.
Art.  6.

Das  Bürgerrecht  kann  allen  männlichen  Personen  ertheilt  werden,  welche
1)  im  Besitze  der  Württembergischen  Staatsangehörigkeit  sind,