Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 215 — 
8 1. Die Bestimmungen im 8 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnareals behufs Herstellung der Vorlage der Böschungs— 
mauer und behufs Beschaffung des Ablagerungsplatzes in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent— 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
&# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten 
Detailplanes die Flur 
Wegefarth 
betroffen. 
Dresden, am 22. November 1881. 
Ministerium des Jnnern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 8. December 1881.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.