Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 217 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1881. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 65. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Sebnitz betr. S. 217. — Nr. 66. Bekanntmachung 
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Maschinenfabrik Germania“ in Chemnitz betr. S. 218. — Nr. 67. Be- 
kanntmachung, den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 218. — Nr. 68. Ver- 
ordnung, die Fabriken-Inspection betr. S. 219. — Nr. 69. Gesetz, die Forterhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1882 betr. S. 220. 
  
  
Nr. 65. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Sebnitz betreffend; 
vom 23. November 1881. 
Dem Stadtrathe zu Sebnitz ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten 
beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Sechs und Neunzig Tausend Mark — Pf. 
(96,000.7 — 4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder 
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuld- 
scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst 
Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund von 
Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 ge- 
stattet worden, die für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden selbst, in ungetrennter Summe zu verwenden. 
Dresden, den 23. November 1881. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
1881. 35