2. Einer Haushaltung gleichzuachten und mit Zählbogen zu versehen sind Anstalten
aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-,
Irren-, Strafanstalten, Gefängnisse 2c.), Gasthöfe und Herbergen, sowie einzeln lebende
selbstständige Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene
Hauswirthschaft führen. Solche einzeln lebende Personen gelten auch als Haushaltungs-
vorstände.
3. In den Zählbogen A (Seite 2 und 3) sind einzutragen die ortsanwesenden
und die vorübergehend abwesenden Personen, sowie Seite 4 die landwirth-
schaftlichen Betriebe.
4. Als ortsanwesend gelten und in das Verzeichniß für Anwesende ein-
zutragen sind alle Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 in der Haushaltung
d. h. in den zur Wohnung der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten übernachtet
haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer
oder Ausländer, Militär= oder Civilpersonen sind.
Für Personen, welche sich in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni in verschiedenen
Wohnungen aufgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde
Wohnungen in Frage stehen, diejenige Wohnung, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten
haben, als Nachtquartier.
5. Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet
haben, wie Reisende auf Eisenbahnen, Posten, Schiffen 2c., Eisenbahn= und Post-
bedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter, Wächter 2c., werden in den Zähl-
bogen der Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 5. Juni
anlangen.
6. Die Personen, welche sich an Bord von Schiffen aufhalten, die im Gebiet des
Königreichs Sachsen verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet.
In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe findet das in diesem Paragraph
Ziffer 5 Bemerkte Anwendung.
7. In Betreff der Aufzeichnung der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni
Geborenen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor
12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werden.
8. Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten
aller Art (Ziffer 2) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in besondere
Zählbogen, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder des Vorstehers
der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.
9. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartierte Soldaten
sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in Aftermiethe
oder Schlafstelle wohnen, beziehentlich in Quartier liegen, auf deren Zählbogen mit