Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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treffen, daß keine Doppelzählung vorkommt. In der Abtheilung II des Zählbogens 
ist dann ein erläuternder Vermerk zu machen. 
18. Für gemeinschaftlichen Betrieb (Wirthschaft) — Miteigenthum, Mitpacht 2c. 
— sind die Angaben nur einmal zu machen. Die Betheilligten haben sich darüber 
zu verständigen, von wem dies geschehen soll. 
19. Verpachtete Grundstücke sind vom Pächter, und nicht vom Eigenthümer anzu- 
geben. Grundstücke, welche als Theil des Lohnes an Dienstleute, Arbeiter, Tagelöhner 2c. 
ausgegeben und von diesen selbst angebaut werden, sind bei deren Haushaltung und 
nicht bei derjenigen des Dienstherrn, Arbeitgebers 2c. anzugeben. Grundstücke, welche 
auf Halbscheid oder gegen einen anderen Ertragantheil vergeben sind, sind vom An- 
theilpächter (Theilbauer) und nicht vom Eigenthümer anzugeben. Grundstücke, deren 
Ertrag auf dem Halm (auf dem Schnitt), am Stocke oder Baume verkauft wird, sind 
vom Verkäufer und nicht vom Käufer anzugeben. 
20. Die Fragen über den Viehstand dienen nicht zur Vornahme einer allgemeinen 
Viehzählung, sondern zur Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirthschaftlichen 
Betriebe. Es sind daher nur diejenigen Thiere anzugeben, welche zu landwirthschaft- 
lichen Betrieben gehören, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind. Dies gilt nament- 
lich auch von denjenigen Thieren, welche von der betreffenden Haushaltung aus auf 
entfernte Weiden getrieben sind; dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, 
und nicht bei der Haushaltung, von welcher aus sie beaufsichtigt werden, oder in welcher 
die beaufsichtigende Person sich aufhält. 
21. Die Angaben über den Viehstand haben sich auf den Bestand vom 5. Juni 
1882 zu beziehen. An diesem Tage verkaufte, zum Verkauf gestellte oder getödtete 
Thiere sind, sofern ihre Nachweisung nach den vorstehenden Vorschriften überhaupt in 
Frage steht, noch von der Haushaltung, bei welcher sie bis dahin gehalten wurden, in 
Ansatz zu bringen. 
–l4. 1. Eine Gewerbekarte (B) ist auszufüllen von Demjenigen, der selbstständig 
(als Inhaber, Mitinhaber, Pächter oder Geschäftsleiter, wenn auch in der eigenen Be- 
hausung für fremde Rechnung oder in der Behausung der Kunden für Lohn) ein 
Gewerbe der unter Ziffer 4 bezeichneten Art betreibt, sofern er dasselbe 
a) mit einem oder mit mehreren thätigen Mitinhabern (Compagnons) oder mit 
einem oder mit mehreren Gehülfen oder Arbeitern ausübt, 
oder 
b) in dem Betriebe ein Triebwerk (Kraft= oder Umtriebsmaschine), das durch 
Wind, Wasser, Dampf, Gas oder Heißluft bewegt wird, oder einen Dampf— 
kessel ohne Kraftübertragung, welcher den allgemeinen polizeilichen Bestimm— 
ungen über die Anlegung von Dampfkesseln unterliegt, oder eine Locomobile 
oder ein Dampfschiff verwendet. 
1882. 16
	        
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