Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Auch werden die Ortsbehörden und die Mitglieder der Zählungs-Commissionen 
nöthigenfalls bei dem Ausfüllen der Zählformulare behülflich sein. 
6. Die Gemeindebehörden, beziehentlich Zählungs-Commissionen haben sich mit 
sämmtlichen in § 5, Ziffer 4 bezeichneten Zählpapieren, insbesondere auch mit der 
Anleitung unter C und den Anweisungen unter D und E bekannt zu machen und deren 
Inhalt bei der Anordnung und Vornahme der Erhebung zu berücksichtigen. 
& 7. 1. Jede Gemeinde ist in räumlich begrenzte Zählbezirke einzutheilen. Kleinere 
Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. 
2. Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke ist bis spätestens zum 20. Mai 
dieses Jahres zu beenden. 
3. Für die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke ist die Bevölkerungszahl 
und die örtliche Beschaffenheit maßgebend und sind die Bezirke so abzugrenzen, daß 
die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählformulare innerhalb je eines Tages 
bewirkt werden kann. Es empfiehlt sich daher, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, 
daß dieselben nicht mehr als 40 Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in den 
Gemeinden bereits bestehenden Eintheilungen möglichst anschließen. 
Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Haus und keine sonstige Wohn- 
stätte oder Betriebsstätte eines Gewerbes übergangen werden. In Zwefelsfällen, 
welcher Gemeinde die auf Flüssen ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, 
entscheidet die Amtshauptmannschaft. 
4. Einzeln gelegene Wohnplätze, sowie größere Anstalten (Heil-, Straf= und 
Krankenanstalten) bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke. Wegen der Vornahme 
der Erhebung in solchen Anstalten wird sich die Gemeindebehörde (Zählungs-Commission) 
mit dem Anstaltsvorsteher oder dessen Stellvertreter ins Vernehmen setzen. 
5. Was die militärischen Anstalten anlangt, so ist die Eintheilung der Zähl- 
bezirke, welche die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen 
Etablissements umfassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
6. Die Zählbezirke sind durch Bezeichnung mit laufenden Buchstaben (A, B, C cc.) 
zu unterscheiden. 
§ S. 1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählformulare ist für jeden 
Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für 
den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann. 
2. Es ist rechtzeitig für die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, 
nach Umständen durch Aufforderung freiwilliger Kräfte Sorge zu tragen. 
Bei der Wahl derselben ist Rücksicht auf solche Personen zu nehmen, deren Ge- 
meinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht 
ausführen.
	        
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