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Nr. 3. Verordnung,
den Reiseaufwand der Special-Commissare bei agrarischen Auseinandersetzungen
betreffend;
vom 12. Januar 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung und soweit nöthig auf Grund ständischer Ermächtig—
ung ist die Bestimmung getroffen worden, daß den Special-Commissaren in agrarischen
Auseinandersetzungen zu Vergütung des ihnen bei ihren Reisen entstehenden Aufwandes
an Unterhalt und Unterkommen eine Auslösung von täglich fünf Mark zu gewähren ist.
Im Uebrigen haben auf die gedachten Reisen unter Aufhebung der den Commissaren
in 8 283 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832
zugestandenen Befugniß zu Liquidirung extrapostmäßiger Ansätze in Zukunft die Vor—
schriften in 88 9 bis 14 des Gesetzes, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaats—
diener betreffend, vom 15. März 1880, Anwendung zu leiden, und werden die Special-
Commissare in die fünfte Klasse der § 4 dieses Gesetzes gedachten Abstufungen eingestellt.
Dresden, den 12. Januar 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 4. Gesetz,
eine Abänderung des Gesetzes vom 29. September 1834 über die Einrichtung der
Staatsschuldenkasse betreffend;
vom 18. Januar 1882.
W3Z, Albert, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen
2c. 10. 206c.
finden Uns zu einer Abänderung des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse
betreffend, vom 29. September 1834 (Samml. d. G. u. V., S. 209 fg.), bewogen
und verordnen demgemäß, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Die Worte im 1. Absatze des § 17 des nur gedachten Gesetzes „und zwar die
Talons eigenhändig“ kommen in Wegfall.