Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

mit  Brot:  ohne  Brot:

c)  für  die  Abendkost  .  .  .  .  ...  28  23  4,
d)  für  die  Morgenkoßst  18.  13=Berlin,
  den  22.  December  1881.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.“"

Es  wird  Dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  28.  December  1881.
Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Bertram.

 

Nr.  2.  Bekanntmachung,

die  Feststellung  der  Beiträge  zur  Deckung  des  Bedarfes  des  Landesculturrathes
betreffend;

vom  5.  Januar  1882.

Nachdem  einer  Anzeige  des  Landesculturrathes  zufolge  zur  Deckung  seines  Bedarfes
sich  die  Nothwendigkeit  herausgestellt  hat,  im  Laufe  dieses  Jahres  Beiträge  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  April
1872,  die  Reorganisation  des  Landesculturrathes  betreffend,  vom  15.  Juli  1876
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  306  fg.)  zu  erheben,  so  ist  die  Höhe  dieser  Beiträge  nach  Gehör  des
Landesculturrathes  vom  Ministerium  des  Innern  auf  zwei  Zehntheil  Pfennig
von  Einer  beitragspflichtigen  Steuereinheit  festgesetzt  worden,  welche  mit  dem  zweiten
diesjährigen  Termine  der  Grundsteuer  zu  entrichten  sind.

Dresden,  am  5.  Januar  1882.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.