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Taxordnung
für
öconomische und sonstige Sachverständige in Expropriations-Angelegenheiten.
A.
Bei Reisen behufs Vornahme
von Bonitirungen, Beiwohnung
von Terminen 2c. sind in Ansatz
zu bringen:
I. Tagegelder
nach dem Tagessatze von
bis höchstens
4.
1. Die Tagegelder werden zur Vergütung der, während
der Reise entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen
gewährt und zwar derart, daß hierbei jeder Kalendertag, an
welchem die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung des
Sachverständigen, einschließlich der nach Punkt II, 5 für Zu—
und Abgänge in Ansatz zu bringenden Zeit, acht Stunden oder
mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer als
achtstündiger Abwesenheit nach dem halben Satze zu vergüten ist.
Bei behördlichen Terminen und Verhandlungen am Wohn-
orte des Sachverständigen können Tagegelder nach dem halben
Satze dann liquidirt werden, wenn der Sachverständige in Folge
der Expedition wenigstens vier Stunden außerhalb der Wohnung
zuzubringen genöthigt gewesen und ihm dabei ein Aufwand für
Unterhalt erwachsen ist.
Das Tagegeld soll drei Viertheile des im einzelnen Falle
nach A, V als zulässig in Ansatz gelangenden Honorares nicht
übersteigen.
Staatsbeamten, auch solchen, welche nicht Staatsdiener-
eigenschaft im engeren Sinne besitzen, werden bei Ausübung
von Sachverständigen-Functionen die Tagegelder und Reisekosten
— zu vergleichen unter A, II und 1lII — nach den Sätzen und
allenthalben unter den Bestimmungen gewährt, welche durch
das Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaats-
diener vom 15. März 1880, beziehungsweise durch besondere
Bestimmungen geordnet sind.