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III. Reisekosten, und zwar:
a) bei Reisen auf Eisenbahnen,
nach dem Tourbilletpreise für
die Fahrt in zweiter Klasse des
Dampfwagens,
b) bei Reisen auf Dampf=
schiffen,
nach dem Tourbilletpreise für
die Fahrt in erster Klasse des
Damnsschiffes,
J) bei Reisen mit anderen Be-
förderungsmitteln,
pro Kilometer eine Gebühr von
c0 dienothwendig verausgabten
Kosten für Gepäckbeförder-
ung auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen — aus-
schließlich derjenigen für
Aufgabe und Abnahme —,
sowie bei Benutzung an-
derer Beförderungsmittel,
nach dem gehabten Aufwande.
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Bezüglich der Staatsbeamten leidet die Bestimmung unter
A, 1, 1, am Ende, Anwendung.
6. Bei Expeditionen, welche mehrere Tage hintereinander
in Anspruch nehmen, ist der Sachverständige gehalten, zur
Uebernachtung einen der nächstgelegenen, mit angemessenen gast-
lichen Nachtquartieren versehenen Orte, wenn derjenige, in
welchem die Expedition stattfand, nicht selbst passendes Unter-
kommen bietet, aufzusuchen. Nur Berufsgeschäfte, welche die
Anwesenheit am Wohnorte unbedingt erfordern, ingleichen auch
Sonn= und Feiertage, an denen eine amtliche Verrichtung
nicht vorzunehmen ist, lassen eine Rückreise unter Liquidirung
der Kosten für Rück= und Wiederhinreise — jedoch unter Aus-
fall der Gebühren und Diäten an Sonn= und Feiertagen, in-
soweit die Rück= oder Hinreise nicht an einem solchen Tage be-
wirkt werden muß — zu.
Die in den berührten Fällen nothwendige Anwesenheit am
Wohnorte muß in der Liquidation vom Liquidanten besondere
Erwähnung finden.
7. Die Kilometergebühren schließen die Kosten der Gepäck-
beförderung und Trinkgelder an Geschirrführer 2c. mit ein.