Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Ar. 8. Bekanntmachung, 
die 3. Auflage des Lehrbuches der Hebammenkunst betreffend; 
vom 3. Februar 1882. 
Das Ministerium des Innern bringt unter Verweisung auf Seine Bekanntmachung 
vom 15. April 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 242) andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß 
von dem 
„Lehrbuche der Hebammenkunst. Im Auftrage des Königlichen Ministeriums des 
Innern bearbeitet von Dr. C. Credé in Leipzig und Dr. F. Winckel in Dresden“ 
die 3. Auflage mit 26 Holzschnitten im Verlage von S. Hirzel in Leipzig 1882 er- 
schienen ist. 
Dresden, den 3. Februar 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unterm 6. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 7. Februar 1882. 
Maochstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 6. dieses Monats, die Kündigung der auf den Staat übergegangenen 
4½ procentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahncom- 
pagnie vom 1. Juli 1872 und deren Umwandlung in eine 4 procentige Staatsschuld 
betreffend, wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. Februar 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wolf.
	        
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