Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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für jedes weitere Stück 
50 Pfennige, 
b) bei kleineren Hausthieren bis zu 10 Stück für jedes 
25 Pfennige 
und für jedes weitere Stück 
10 Pfennige; 
8. für die Untersuchung 
a) von Schlachtvieh vor oder nach dem Schlachten, oder vor und nach 
dem Schlachten 
aa) für 1 Pferd oder Rind 
2 Mark, 
für jedes weitere Stück 
1 Mark, 
bb) für 1 kleineres Thier 
1 Mark, 
für jedes weitere 
50 Pfennige; 
b) ausgehauenen Fleisches oder von Fleischwaaren 
1 Markz 
I) von Fleisch oder Fleischwaaren mittelst Mikroskopes 
1—2 Mark 
rücksichtlich jedes einzelnen Untersuchungsobjectes, insofern nicht mehrere Gegen- 
stände derselben Art zu untersuchen gewesen sind, welchen Falls eine Gesammt- 
gebühr bis zu 4 Mark passirt; 
9. für die Untersuchung eines Stalles zur Beurtheilung seiner Schädlichkeit oder 
Unschädlichkeit für die Gesundheit von Thieren 
3—5 Mark; 
— zu 1 bis mit 9: In den betreffenden Taxsätzen sind die Gebühren für 
mündliche Befundanzeigen und Gutachten mit inbegriffen — 
10. bei schriftlichen Arbeiten passiren: 
a) für die Anfertigung eines Fundscheines, Zeugnisses und dergleichen 
1—2 Mark, 
b) für die Anfertigung eines motivirten Gutachtens oder Berichtes 
3— 10 Mark, 
0) für die Anfertigung eines Gegen= und Obergutachtens, einschließlich der 
Information aus den Akten 
5—30V Mark, 
 
	        
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