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für jedes weitere Stück
50 Pfennige,
b) bei kleineren Hausthieren bis zu 10 Stück für jedes
25 Pfennige
und für jedes weitere Stück
10 Pfennige;
8. für die Untersuchung
a) von Schlachtvieh vor oder nach dem Schlachten, oder vor und nach
dem Schlachten
aa) für 1 Pferd oder Rind
2 Mark,
für jedes weitere Stück
1 Mark,
bb) für 1 kleineres Thier
1 Mark,
für jedes weitere
50 Pfennige;
b) ausgehauenen Fleisches oder von Fleischwaaren
1 Markz
I) von Fleisch oder Fleischwaaren mittelst Mikroskopes
1—2 Mark
rücksichtlich jedes einzelnen Untersuchungsobjectes, insofern nicht mehrere Gegen-
stände derselben Art zu untersuchen gewesen sind, welchen Falls eine Gesammt-
gebühr bis zu 4 Mark passirt;
9. für die Untersuchung eines Stalles zur Beurtheilung seiner Schädlichkeit oder
Unschädlichkeit für die Gesundheit von Thieren
3—5 Mark;
— zu 1 bis mit 9: In den betreffenden Taxsätzen sind die Gebühren für
mündliche Befundanzeigen und Gutachten mit inbegriffen —
10. bei schriftlichen Arbeiten passiren:
a) für die Anfertigung eines Fundscheines, Zeugnisses und dergleichen
1—2 Mark,
b) für die Anfertigung eines motivirten Gutachtens oder Berichtes
3— 10 Mark,
0) für die Anfertigung eines Gegen= und Obergutachtens, einschließlich der
Information aus den Akten
5—30V Mark,