Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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lassenen Bergwerks-Beamten und Officianten zu den Knappschaftskassen die Bestimm— 
ungen in § 84 und in § 69 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 zu er- 
gänzen und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
1. Demjenigen Bergarbeiter, welcher mindestens fünf Jahre ununterbrochen 
Mitglied der für das Bergwerk, bei dem er gearbeitet hat, bestehenden Knappschafts- 
kasse gewesen, aber von dem Arbeitgeber aus der Arbeit entlassen worden ist, ohne daß 
gegen ihn einer der in § 80 unter a, Ziffer 1 bis 11 des allgemeinen Berggesetzes 
vom 16. Juni 1868 angegebenen Gründe vorliegt, oder welcher seinerseits die Arbeit 
aus einem der in dem angezogenen Paragraphen unter b, Ziffer 1 bis 5 bemerkten 
Gründe verlassen hat, ist unter den in den folgenden Paragraphen angegebenen Be- 
schränkungen entweder 
a) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Arbeit an die Knapp- 
schaftskasse eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten, 
oder 
b) bei Fortentrichtung der nach dem jeweilig geltenden Kassenstatute an die Knapp- 
schaftskasse zu zahlenden Arbeiterbeiträge, welche, sofern deren Höhe nach der 
Höhe des verdienten Lohnes bemessen wird, nach dem Durchschnitte des in den 
letzten 75 Arbeitstagen, beziehentlich Schichten verdienten Lohnes zu berechnen 
sind, der Anspruch auf Pensionsbezug für sich, und eventuell nach seinem Ab- 
leben für seine Wittwe und Waisen zu belassen. 
Darüber, auf welche Weise hiernach die Abfindung geschehen soll, ist im Kassen- 
statut Bestimmung zu treffen und der gefaßte Beschluß für die gegenwärtig bereits be- 
stehenden Knappschaftskassen spätestens bis Ende August 1882 der Aufsichtsbehörde 
(§ 84 unter 3 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868) vorzulegen. Erfolgt 
bis dahin die Vorlegung des Beschlusses nicht, und wird derselbe auch nicht bis zum 
Ablaufe der hierauf von der Aufsichtsbehörde der Knappschaftsvertretung einzuräumenden 
sechswöchigen Frist eingereicht, so ist die gedachte Bestimmung von der Aufsichtsbehörde 
zu treffen. 
& 2. Wird die Wahl nach § 1 unter a getroffen, so sind die daselbst gedachten 
Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung des Betrages zurückzuerstatten, der bei durch- 
schnittlicher Vertheilung der in der Zeit, während welcher der Bergarbeiter zur Knapp- 
schaftskasse beigesteuert hat, für Kur= und Verpflegungsaufwand, Krankenlöhne und 
sonstige Unterstützungen mit alleiniger Ausnahme der Invaliden-, Wittwen= und Waisen- 
pensionen bestrittenen Ausgaben auf jedes der sämmtlichen Knappschaftsmitglieder ent- 
fällt. Für Feststellung der Zahl der letzteren sind die einzelnen Jahresbestände maß- 
gebend, die während des bemerkten Zeitraumes je zu Anfang des Jahres vorhanden 
gewesen sind. Bei diesen Rechnungen wird durchgehends das Rechnungsjahr der Kasse
	        
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