Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Arbeit ausgeschiedenen Bergarbeiter und die vom gleichen Zeitpunkte ab aus ihren 
Stellungen entlassenen Bergwerks-Beamten und Officianten Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 2. März 1882. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 36. Verordnung, 
die Anlage und den Betrieb von Pulverfabriken betreffend; 
vom 1. April 1882. 
  
Nachdem das Ministerium des Innern im Einverständnisse des Kriegs-Ministeriums 
beschlossen hat, die technische Beaufsichtigung der Pulverfabriken den Fabriken-Inspectionen 
zu übertragen, wird § 9 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung 
betreffend, vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 257) aufgehoben. 
Dadurch erledigt sich zugleich die in dem Regulative vom 18. Juli 1855 (G.= u. 
V.-Bl. 1856, S. 423) vorgeschriebene Mitwirkung der Artillerie-Commission, wogegen 
es im Uebrigen bei den Vorschriften dieses Regulativs, insoweit nicht bereits entgegen- 
stehende Bestimmungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres bewendet. 
Für die Ertheilung der Genehmigung zur Anlage von Pulverfabriken sind von 
jetzt ab die nach § 16 der Gewerbeordnung zur Genehmigung der dort gedachten Ge- 
werbeanlagen im Allgemeinen berufenen Behörden zuständig. 
Dresden, am 1. April 1882. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Müller.
	        
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