Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 37. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter dem 28. vorigen Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 4. April 1882. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden vom 28. vorigen Monats, die Aufkündigung des Restes der 4 pro- 
centigen Prioritätsanleihe Lit. C der vormaligen Albertsbahn-Gesellschaft betreffend, 
wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 4. April 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wolf. 
Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der 44 procentigen Prioritätsanleihe Lit. C 
der vormaligen Albertsbahn-Gesellschaft betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat nach ertheilter ständischer Ermächtigung be- 
schlossen, auf Grund des in Punkt 8 der Hauptschuldverschreibung über die als Staats- 
schuld übernommene 47 procentige Prioritätsanleihe Lit. C der vormaligen Albertsbahn- 
Gesellschaft vom 1. April 1857 enthaltenen Vorbehaltes einer früheren, als der plan- 
mäßigen Rückzahlung, den gesammten, bis jetzt noch nicht ausgelosten Rest dieser 
Anleihe unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden auf einmal zurückzahlen zu lassen. 
Demgemäß werden die in dem unter O beigefügten Verzeichnisse aufgeführten 
Obligationen der bezeichneten Prioritätsanleihe hiermit dergestalt aufgekündigt, daß 
deren Kapitalbeträge 
am 1. October 1882 
fällig werden. 
Die Inhaber der gekündigten Obligationen werden aufgefordert, die betreffenden 
Kapitalbeträge sammt den bis dahin fällig werdenden Zinsen am 1. October 1882 
gegen Rückgabe der Hauptpapiere, zahlbaren Zinsscheine und der durch die Kündigung 
ungültig gewordenen Zinsbelege bei der Staatsschuldenkasse zu Dresden und der
	        
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