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Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens die nachstehend angegebene Länge
haben:
Zehrte (Zährte, Silberzehrte, Abramis vimba) 13 Centimeter,
Schnepel (Schnäpel, Coregonus oxyrynchus) 20 "O
Diese Fischarten dürfen, und zwar:
Zehrten in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni,
Schnepel in der Zeit vom 15. October bis mit dem 14. December
in nicht geschlossenen Gewässern überhaupt nicht gefangen werden.
Die allgemeinen Vorschriften, welche in der Ausführungsverordnung vom
28. October 1878 in Bezug auf die in § 1, b und § 3 derselben benannten Fischarten
getroffen worden sind, haben ebenmäßig von den vorgenannten zwei Fischarten zu
gelten.
Im Uebrigen wird bemerkt, daß unter der, in der Verordnung vom 28. October
1878 § 1, b und § 3 erwähnten Aalraupe (Lota vulgaris) auch der unter der Bezeich-
nung Aalruppe, Quappe, Trusche und Trüsche vorkommende Fisch zu verstehen ist.
Dresden, am 15. Februar 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
Nr. 7. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 21. Februar 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Döbeln über
Mügeln nach Oschatz auf Staatskosten verordnet wie folgt:
f 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen