Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße durch Aichämter 
und Aichungsbeamte betreffend; 
vom 16. März 1883. 
Bei der Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße in Gemäßheit des am 1. Januar 
1884 in Kraft tretenden Gesetzes vom 20. Juli 1881 (R.-G.-Bl. S. 249) haben die 
Aichämter jeder Mitwirkung sich zu enthalten, da die Bezeichnung ohne aichamtliche 
Beglaubigung zu erfolgen hat. Auch die außerdienstliche Ausführung der Bezeichnung 
durch Aichungsbeamte bleibt im Allgemeinen ausgeschlossen; die Ober-Aichungs- 
Commission wird aber ermächtigt, auf Antrag der Gemeindebehörde im Falle nach- 
gewiesenen Bedürfnisses einzelnen Aichungsbeamten bis auf Widerruf die Genehmigung 
zur außerdienstlichen Ausführung der Bezeichnung zu ertheilen. Bei Ertheilung der 
Erlaubniß hat die Ober-Aichungs-Commission die Taxe festzustellen und die geeigneten 
Maßnahmen behufs gehöriger Ueberwachung des fraglichen Geschäfts nach Umfang und 
Ausführung zu treffen. 
Dagegen bleibt es den Aichungsbeamten unbenommen, bei polizeilichen Revisionen 
den Behörden auf deren Wunsch als Sachverständige zu dienen. 
Dresden, am 16. März 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Miller. 
  
Nr. 10. Bekanntmachung, 
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Marienberg betreffend; 
vom 16. März 1883. 
In Unschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einricht- 
ung für die verschiedenen Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 
— G.= u. V.-Bl. S. 225 — wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Befugnisse des Aichamtes zu Marienberg (Ordnungszahl 23) auf 
das Aichen von Längenmaaßen 
erstreckt worden sind. 
Dresden, am 16. März 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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