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Nr. 9. Bekanntmachung,
die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße durch Aichämter
und Aichungsbeamte betreffend;
vom 16. März 1883.
Bei der Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße in Gemäßheit des am 1. Januar
1884 in Kraft tretenden Gesetzes vom 20. Juli 1881 (R.-G.-Bl. S. 249) haben die
Aichämter jeder Mitwirkung sich zu enthalten, da die Bezeichnung ohne aichamtliche
Beglaubigung zu erfolgen hat. Auch die außerdienstliche Ausführung der Bezeichnung
durch Aichungsbeamte bleibt im Allgemeinen ausgeschlossen; die Ober-Aichungs-
Commission wird aber ermächtigt, auf Antrag der Gemeindebehörde im Falle nach-
gewiesenen Bedürfnisses einzelnen Aichungsbeamten bis auf Widerruf die Genehmigung
zur außerdienstlichen Ausführung der Bezeichnung zu ertheilen. Bei Ertheilung der
Erlaubniß hat die Ober-Aichungs-Commission die Taxe festzustellen und die geeigneten
Maßnahmen behufs gehöriger Ueberwachung des fraglichen Geschäfts nach Umfang und
Ausführung zu treffen.
Dagegen bleibt es den Aichungsbeamten unbenommen, bei polizeilichen Revisionen
den Behörden auf deren Wunsch als Sachverständige zu dienen.
Dresden, am 16. März 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Miller.
Nr. 10. Bekanntmachung,
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Marienberg betreffend;
vom 16. März 1883.
In Unschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einricht-
ung für die verschiedenen Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873
— G.= u. V.-Bl. S. 225 — wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
Befugnisse des Aichamtes zu Marienberg (Ordnungszahl 23) auf
das Aichen von Längenmaaßen
erstreckt worden sind.
Dresden, am 16. März 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.