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Nr. 11. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 24. März 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer schmalspurigen Secundär-Eisenbahn von Radebeul über
Moritzburg nach Radeburg auf Staatskosten verordnet wie folgt:
#1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Eisenbahn.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundär-Eisenbahn werden nach Maßgabe
der genehmigten Detailpläne derselben die Fluren
Radebeul, Reichenberg,
Serkowitz, Kötzschenbroda,
Oberlößnitz, Buchholz,
Niederlößnitz, Dippelsdorf
Wahnsdorf,
und
Eisenberg
betroffen.
Dresden, den 24. März 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Mull
uller.
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