Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 11. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 24. März 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer schmalspurigen Secundär-Eisenbahn von Radebeul über 
Moritzburg nach Radeburg auf Staatskosten verordnet wie folgt: 
#1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Eisenbahn. 
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundär-Eisenbahn werden nach Maßgabe 
der genehmigten Detailpläne derselben die Fluren 
Radebeul, Reichenberg, 
Serkowitz, Kötzschenbroda, 
Oberlößnitz, Buchholz, 
Niederlößnitz, Dippelsdorf 
Wahnsdorf, 
und 
Eisenberg 
betroffen. 
Dresden, den 24. März 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Mull 
uller. 
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